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Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird die Sacheinlage nur dann als der Bareinlage gleichwertig anerkannt, wenn neben der Beachtung formeller Aspekte die Anforderungen an die Sacheinlagefähigkeit und an die Bewertung der Sacheinlage erfüllt werden. Während 27 Abs. 2 AktG die Sacheinlagefähigkeit umschreibt, existiert im Aktiengesetz keine konkrete Vorschrift zur Bewertung von Sacheinlagen. Ausgehend von einer kritischen Würdigung bestehender Ansätze wird ...

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